Information 1.Bundes-Immissionsschutzverordnung
Alle unsere Feuerstätten, die ab dem 01.01.2010 errichtet wurden, wie Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen erfüllen sämtliche Anforderungen an die 1. BImSchV, d.h. für Sie auch nach 2024 sind die Feuerstätten sicher benutzbar ohne Filteranlagen.
Als Anhang finden Sie eine Übersicht zur schrittweisen Einführung der 1. BImSchV. Die Novellierung der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1.BImSchV) sieht in zwei Stufen einer Verschärfung der Emissionsanforderungen für Einzelraumfeuerstätten vor.
Einzelraumfeuerungsanalagen für feste Brennstoffe, die vor Inkrafttreten der Novellierung (geplant 2009/10) errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Staub < 0,15 g/m³•CO < 4 g/m³
Die Werte können über folgende zwei Wege nachgewiesen werden:
•Bescheinigung des Herstellers diese finden Sie auf der Internetseite
HKI CERT / Hersteller Liste (hki-online.de)
•Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk
Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis zum 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sieht die Altanlagenregelung in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typenschild eine Nachrüstung bzw. Modernisierung zu folgenden Zeitpunkten vor:
Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt
der Nachrüstung
oder Außerbetriebnahme
vor dem 01.01.1975 31.12.2014
oder Datum auf dem Typenschild
nicht mehr feststellbar
01.01.1975 - 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 - 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 - bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnung 31.12.2024
Ausgenommen von der Nachrüstverpflichtung oder Außerbetriebnahme sind:
•Offene Kamine
•Gemauerte Grundöfen
•Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen
•Einzelraumfeuerungsanlagen die zur ausschließlichen
Wärmeversorgung in Wohneinheiten genutzt werden
•Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Für neu erstellte Öfen und Kamine gelten die Vorgaben der novellierten 1.BImSchV.