Kamine Lorenz-Ihr Kachelofen- u. Luftheizungsbaumeister in Brandenburg

033056 / 89020

033396 / 87428 

Information 1.Bundes-Immissionsschutzverordnung

Alle unsere Feuerstätten, die ab dem 01.01.2010 errichtet wurden, wie Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen erfüllen sämtliche Anforderungen an die 1. BImSchV, d.h. für Sie auch nach 2024 sind die Feuerstätten sicher benutzbar ohne Filteranlagen.
Als Anhang finden Sie eine Übersicht zur schrittweisen Einführung der 1. BImSchV.  Die Novellierung der Bundes-Immissionsschutzverordnung (1.BImSchV) sieht in zwei Stufen einer Verschärfung der Emissionsanforderungen für Einzelraumfeuerstätten vor.
Einzelraumfeuerungsanalagen für feste Brennstoffe, die vor Inkrafttreten der Novellierung (geplant 2009/10) errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Staub < 0,15 g/m³•CO < 4 g/m³

Die Werte können über folgende zwei Wege nachgewiesen werden:
•Bescheinigung des Herstellers diese finden Sie auf der Internetseite 
  HKI CERT / Hersteller Liste (hki-online.de)
•Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk

Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis zum 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sieht die Altanlagenregelung in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typenschild eine Nachrüstung bzw. Modernisierung zu folgenden Zeitpunkten vor:

Datum auf dem Typenschild                           Zeitpunkt         
                                                                       der Nachrüstung
                                                                       oder Außerbetriebnahme

vor dem 01.01.1975                                       31.12.2014
oder Datum auf dem Typenschild 
nicht mehr feststellbar 


01.01.1975 - 31.12.1984                               31.12.2017                
                                                                                  
01.01.1985 - 31.12.1994                               31.12.2020
                                                                                                     
01.01.1995 - bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnung                31.12.2024 

Ausgenommen von der Nachrüstverpflichtung oder Außerbetriebnahme sind:
•Offene Kamine
•Gemauerte Grundöfen
•Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen
•Einzelraumfeuerungsanlagen die zur ausschließlichen
 Wärmeversorgung in Wohneinheiten genutzt werden
•Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Für neu erstellte Öfen und Kamine gelten die Vorgaben der novellierten 1.BImSchV. 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.